- Für welche Gebäude gilt die Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises?
Die alte EnEV sah den Energieausweis nur für Neubauten vor. Die neue EnEV und jetzt das GEG fordern den Ausweis jetzt auch für Bestandsgebäude, wenn sie verkauft, vermietet oder geleast werden. Dabei wird unterschieden zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude.
- Welche Arten von Energieausweisen gibt es?
Es gibt 2 Arten von Energieausweisen:
- Den Bedarfs-Ausweis. Der Energiebedarf eines Gebäudes wird über die vorhandenen Parameter (Größe des Gebäudes; Qualität von Aussenwand, Fenster, Dämmung der Kellerdecke, Dachdämmung, Heizung, Warmwasser-Bereitung) über ein kompliziertes Rechenverfahren berechnet.
- Den Verbrauchs-Ausweis. Dieser Ausweis wird über den Energieverbrauch der letzten 3 vorhergehenden Abrechnungsjahre ermittelt. Er ist jedoch weit weniger objektiv als der Badarfs- Ausweis, da hier das Nutzerverhalten (z.B. geringer Energieverbrauch durch sehr sparsames Heizen) eine sehr große Rolle spielt. Deswegen hat dieser Ausweis auch nur eine begrenzte Aussagefähig- keit.
Der Bedarfsausweis darf nicht bei allen Gebäude-Typen angewendet werden. Lesen Sie dazu mehr unter dem nächsten Punkt.
- Wer kann wählen zwischen einem Bedarfsausweis und einem Verbrauchsausweis?
Wahlfreiheit zwischen den beiden Ausweisen haben nur Besitzer folgender Objekte:
-Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen oder Nichtwohngebäude
-wenn dieses Gebäude nach dem 1.11.77 genehmigt worden ist.
Alle anderen Gebäude dürfen zwischen den beiden Berechnungen nur dann wählen, wenn bei Fertigstellung des Gebäudes die Mindestanforderungen der Wärmeschutz-Verordnung vom 11.8.1977 eingehalten worden sind.
Wenn Ihr Gebäude keine der oben genannten Anforderungen erfüllt, dann muss zwingend ein Bedarfsausweis ausgestellt werden.
Alles klar?
Sehen Sie auch dazu diese Übersichts-Grafik (klick, um die Grafik als pdf zu öffnen):
- oder diese noch einfachere Grafik:
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